Schadenregulierer

Ihr Schadenregulierer bei Versicherungsschäden    

Ein guter Sachverständiger für Versicherungsschäden leistet wertvolle Arbeit. Gerade bei Gebäudeschäden, Schäden am Hausrat oder bei der privaten Haftpflichtversicherung ist ein unabhängiger und kompetenter Gutachter unverzichtbar. Die Hauptaufgabe eines solchen Sachverständigen ist es, einen entstandenen Schaden festzustellen und die Schadensursache zu ermitteln. Das ist wichtig, denn die Schadensursache hat direkten Einfluss auf die mögliche Leistung und Entschädigung durch eine Versicherung. In einigen Fällen stellt die Versicherung bei einem Schaden den Sachverständigen selbst; in anderen Fällen hat auch der Versicherungsnehmer ein gewisses Mitspracherecht. Dies dient dazu, eine mögliche Parteilichkeit von vornherein auszuschließen. Versicherungsgutachter spielen also eine wichtige Rolle – sowohl für die Versicherungsgesellschaft selber als auch für Privatpersonen, die sich mit einem Schaden „herumschlagen“ müssen. Doch worauf kommt es bei den verschiedenen Schäden im Detail an? Und was kann ein Sachverständiger für Versicherungsschäden bewirken?

– Dieser Artikel – gibt Ihnen einen Überblick, wenn Sie einen Gutachter benötigen: Der Sachverständige & technischer Experte Cremer verfügt über die gewünschten Antworten. Denn wir wissen: Oft gibt es Ärger mit der Schadenregulierung nach einem Versicherungsfall, und dann kann ein eigener Gutachter (ggf. mit einem Gegengutachten zur Versicherungsgesellschaft) die Sache in Ihrem Interesse beschleunigen. – Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit auf.

Schadenregulierer bei Gebäude- und & Haushaltsnahe Schäden

Ein Gebäudeschaden kann schnell auftreten. In diesem Fall leistet ein Bausachverständiger (Baugutachter) gute Hilfe. So kann etwa auftretende Feuchtigkeit durch Leitungswasserschäden im Mauerwerk für Schimmelbildung sorgen. Ein Gutachten kann klären, was die Ursache für diese Feuchtigkeit ist. Eine der entscheidenden Fragen in diesem Zusammenhang ist, ob etwa ein Vermieter, der Mieter oder eine Baufirma die Schuld an dem Mangel trägt, etwa aufgrund von Baumängeln.

Auch bei vielen Sturmschaden ist es wichtig, einen zuverlässigen und schnellen Gutachter zurate zu ziehen. Je schneller ein Gutachten erstellt wird, desto effizienter können Folgeschäden etwa bei Leitungswasserschäden reduziert oder komplett vermieden werden. Das kommt der erfolgreichen Regulierung selbstverständlich entgegen, da es auch die Folgekosten für die Beseitigung des Schadens am Gebäude reduziert.

Im Gutachten geht es jedoch nicht ausschließlich um die entstandenen Schäden. Vor allem werden hier auch nötige Maßnahmen beschrieben, die am Gebäude ergriffen werden sollten. Ein Baugutachten kann jedoch auch ohne Schaden eingeholt werden, etwa zur Dokumentation des aktuellen Zustands eines Gebäudes (Bsp. für die Wertermittlung von Immobilien, siehe unabhängiger Immobiliengutachter) oder im Kontext einer Baubegleitung. In den meisten Fällen wird ein Gebäudesachverständiger jedoch bei der Ermittlung von (bereits vorhandenen und erkannten) Bauschäden herangezogen (vgl. Gutachter Bauschäden).

Eine oft gestellte Frage ist auch die nach den Kosten für einen Schadengutachter. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass derjenige die Kosten für ein Gutachten tragen muss, der dieses in Auftrag gibt. So ist es in den meisten Fällen der Versicherer, welcher dem Schadenregulierer den Auftrag gibt. Wird ein Bausachverständiger jedoch von einer Privatperson beauftragt, kann diese nicht davon ausgehen, dass jemand anders die Kosten dafür trägt. Insgesamt trägt die Wohngebäudeversicherung Kosten für Schäden, die an fest mit dem Gebäude verbundenen Bauteilen entstehen, wie etwa Mauerwerk, Fenster, Treppen oder Türen. Nicht abgedeckt sind jedoch Schäden am Hausrat.

Ihr Schadenregulierer bei Schäden in der Hausratversicherung

Wird durch einen Gebäudeschaden oder durch Elementarereignisse der Hausrat beschädigt, hilft eine Hausratversicherung. Diese deckt Schäden an allen beweglichen Gegenständen innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses ab, also insbesondere Möbel und dekorative Einrichtungsgegenstände. Ein Sachverständiger wird oft hinzugezogen, wenn eine Versicherung die Rechtmäßigkeit einer eingereichten Forderung prüfen möchte. Denn nicht in allen Fällen sind Schäden durch eine Hausratversicherung abgedeckt. Gerade bei größeren Schadenssummen kann es sich aber auch für die Versicherten lohnen, ein Sachverständigenbüro zu kontaktieren.

Doch der Versicherungsnehmer empfindet die angegebene Summe als zu niedrig. In diesem Fall hat der Versicherte die Möglichkeit und auch das Recht, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Problematisch kann es dann werden, wenn Möbel etwa durch einen Brandschaden komplett vernichtet wurden und sich dadurch nur schwer nachweisen lässt, dass diese Gegenstände jemals in der Wohnung gestanden haben. In diesem Fall können Rechnungen oder ähnliche Nachweise dabei helfen, den Besitz bestimmter Gegenstände zu beweisen. Allerdings ist auch das nicht immer möglich. Entweder werden Rechnungen nicht aufbewahrt oder beim Brand mit vernichtet. Hier kann ein Versicherungsgutachter klären, wie Nachweise erbracht werden können, damit Versicherungen diese Schäden anerkennen. Darüber hinaus kann ein Sachverständiger eine Schätzung über den entstandenen Schaden abgeben. Dies ist für die Einreichung bei der Versicherung hilfreich. Grundsätzlich gilt auch bei Schäden in der Hausratversicherung: Je früher ein Schaden gemeldet wird, desto besser. Versicherungsgesellschaften können oft schon im ersten Gespräch eine Abschätzung über die weitere Vorgehensweise abgeben.

Ihr Sachverständiger für die Privat­haftpflicht Schäden

Bei der privaten Haftpflichtversicherung kommt es zwar nicht allzu oft zu einem Schaden. Doch wenn der Fall der Fälle eintritt, kann die Schadenssumme schnell in den fünf- oder sechsstelligen Bereich steigen. Daher ist es kein Wunder, wenn Versicherungen in diesen Fällen einen Sachverständigen kontaktieren, der den Unfallhergang bzw. Schadenhergang nachvollziehen soll. Da diese Gutachter jedoch in der Regel vom Versicherer gestellt werden, können schnell Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Unabhängigkeit eines Gutachtens auftreten. Zugegeben, am allermeisten ist an den Gutachten nichts auszusetzen und Versicherte sind froh, sich um diese Dinge nicht noch zusätzlich kümmern zu müssen. Doch entspricht ein Gutachten so ganz und gar nicht den Erwartungen, kann auch der Versicherte schriftlich ein weiteres, unabhängiges Gutachten einfordern und so gewissermaßen Einspruch gegen das erste Gutachten einzulegen.

Es besteht demnach kein Zwang, dass Haftpflichtschäden ausschließlich durch eine Beweissicherung des Gutachters von der Versicherung festgestellt werden. Allerdings sollte auch in diesem Fall der Versicherungsnehmer zügig handeln. Denn sind schon alle Spuren eines Schadens beseitigt, wird es schwierig für einen unabhängigen Sachverständigen, ein zuverlässiges Gutachten zu erstellen. Stimmen beide Gutachten weitestgehend überein, dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass alles passt. Weichen die Gutachten aber in Bezug auf Schadenssumme oder Schadenshergang deutlich voneinander ab, können weitere Schritte notwendig werden.                                                                                   Dies kann etwa ein Sachverständigenverfahren sein.

Resümee

Ein Sachverständiger / Gutachter für Versicherungsschäden kann nicht nur bei Schäden am Gebäude für Klarheit sorgen. Nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit und das Recht, z. B. einen Sachverständigen-/Schadenregulierer zurate zu ziehen. Dieser kann im Zweifelsfall eindeutig klären, was die Schadensursache ist. Dies kann unter anderem bei Gebäudeschäden entscheidend dafür sein, welche Partei am Ende für einen Schaden aufkommen muss. Der Auftrag für ein Sachverständigengutachten kommt in der Regel vom Versicherer. In einigen Fällen, etwa wenn Zweifel an der Unabhängigkeit oder Richtigkeit des Gutachtens bestehen, kann jedoch auch der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten für den Gutachter tragen jeweils die Parteien, die die Begutachtung beauftragt haben.

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