Schadenfälle aus der Praxis

Schadenfälle aus der Praxis

Wärmeschutz ist nicht Grenzenlos

Im Angebot einer Baugesellschaft, welche zur Kundeninformation die Qualität energetischer Passivhausqualität anbot, war zu lesen: 12 KWh/(m²a). Dieses wurde vom Kunden sehr positiv aufgenommen und so kam es, dass nach Fertigstellung der Bauherr des Reihenhauses die Berechnung des energetischen Istzustandes prüfen wollte. Der beauftragte Bausachverständige konnte nach erfolgter Prüfung einen Bedarfswert für die Heizwärme von 17 KWh/(m²a) und den Primärenergiebedarf von 110 KWh/(m²a) feststellen und somit seien die Anforderungen an ein Passivhaus, nach Meinung des Sachverständigen, erbracht worden.

Der Bauherr war jedoch mit dieser Feststellung nicht zufrieden. Er verlangte eine Erhöhung des Wärmeschutzindex. Dies war jedoch mit einem weiteren verstärktem zusätzlichem Wärmedämmverbundsystem verbunden. Der Bauherr war jedoch auch mit einer „Ausgleichszahlung als Schadenausgleich“ für die erhöhten Wärmekosten, aufgrund einer Überschreitung des Wertes von 12 KWh/(m²a) Kompromissbereit. Die Schadenhöhe stellt der Bauherr aus der Differenz von 5 KWh(m²a) bei 200 qm Wohnfläche, dem Energiepreis von 0,20 €/KWh zuzüglich der Preissteigerung im Nutzungszeitraum des Reihenhauses von 80 Jahren (allgemeine Nutzungsdauer bei Wohngebäuden) plus entsprechender Verzinsung des nach Meinung des Bauherrn viel zu großem Heizkostenbetrag fest. Der festgestellte Betrag liegt bei beiden Varianten bei 40.000,00 €.

Dämmstoffe und Energieeffizienz

Da sich der o.g. Streitpunkt um die rein rechnerische Energieeffizienz dreht, ist im Vorfeld noch festzuhalten, welche Qualität mit 12 KWh/(m²a) zugesichert wird?

Das Passivhaus-Institut-Darmstadt hat die Werte vorgegeben, die wie folgt vorliegen:

„Der Heizwärmebedarf bei einem Passivhaus soll weniger als 15 KWh/(m²) betragen, Der Primärenergiebedarf einschließlich Warmwasser- und Haushaltsstrom sollte weniger als 120 KWh/(m“) betragen.“

Die meisten Streitpunkte entbrennen über vermutet zu geringen Stärken oder der zu hohen Leitfähigkeit der Dämmenden Bauteile. Irrglaube einer weit verbreiteten Meinung ist es, dass die Verdoppelung von Dämmstoffen zwangsläufig zu einer höheren Verbesserung beim Wärmeschutz bringt. Dabei besitzen die ersten Zentimeter des WDVS-Systems das höchste energiesparpotenzial, während eine Erhöhung des Wärmeschutzes mit größeren Dämmstoffdicken den Wärmedurchlasskoeffizienten kaum noch verringern. Der bessere Wärmeschutz beeinflusst die Transmissionswärmeverluste am energetisch relevanten Primärenergiebedarf. Ferner wird durch den besseren Wärmeschutz bei den heutigen Dämmmaßnahmen eher eine nebensächliche Erhöhung erreicht. Dies lässt sich an den vorher benannten Bedarfsmengen beim Passivhaus verdeutlichen. Dort liegt der Heizwärmebedarf nur noch bei 10 % im Vergleich zum Primärenergiebedarf.

Energetisch sinnvolle Grenzen von Dämmstoffdicken allgemein bekannter Wärmeleitfähigkeit werden mit 12 bis 30 cm stärke angegeben. Auf Wandinnenseiten bei nachträglichen Dämmmaßnahmen ist von einer Stärke zwischen 8 bis 14 cm auszugehen, weil hier die Wärmebrücken aufkommen, von denen in die Außenwände einfügenden Innenbauteile und somit eine niedrigere Grenze eines sinnvollen Wärmeschutzes bedeuten.

Schadenausglich bei höherem Heizkostenaufkommen

Ein Primär-Energiebedarfswert entsteht durch verschiedene Faktoren, welche im gesamten wiederum zur Feststellung der energetischen Qualität eines Gebäudes führen. Wenn eine Abweichung wie beim Heizwärmebedarf entsteht, ist nachfolgend abzuklären, ob sich daraus ein finanzieller oder bautechnischer Schaden ergibt, oder aber geplante Maßnahmen nachträglich zu erfolgen haben, Ersatzmaßnahmen möglich sind oder ob es zu einem finanziellen Ausgleich kommen kann. Sofern ein finanzieller Ausgleich der erhöhten Energiekosten relevant wird, ist nicht die Gebäudestandzeit, sondern die Nutzungsdauer von energetisch relevanten Bauteilen maßgeblich. Der Wärmeschutz hat im Laufe der Neuzeit ein hohes Niveau erreicht, dadurch wird im modernen Gebäudekomplex die energetische Qualität durch technische Anlagen bestimmt, wobei die Nutzungsdauer mit 30 Jahren bewertet werden kann.

Der tatsächlich avisierte finanzielle Schaden wird sich nicht in einem bestimmten Rahmen festzurren lassen, weil die Angaben zum Bedarf, der Beschreibung der energetischen Qualität dienen, aber keine Aussagekraft zum tatsächlichen Verbrauch besitzen.

Im beschriebenen Streitfall erreicht die energetische Größe des streitgegenständlichen Objektes den Passivhausstandart. Hier ist durch die geschlossene Gebäudehülle strömenden Energiemengen nur noch teilweise am realen Verbrauch beteiligt. Hier ist der Einfluss kleiner Abweichungen der energetischen Qualität im Bereich der Gebäudehülle unbedeutend. Es ist geradezu irrelevant aufgrund eines rechnerisch festgestellten geringfügig erhöhtem Bedarfswert, eine weitere Wärmedämmung von 30 cm auf 45 cm auszuführen.

Sofern ein Finanzausgleich erfolgen soll, wären Überlegungen zu Substitutionsmaßnahmen für den Ausgleich der energetischen Qualität sinnvoll. Wenn durch eine Verbesserung der Anlagenaufwandzahl (Ersatz des Wärmeerzeugers, Vergrößerung der Solaranlage, Pumpenaustausch-/zusätzlicher Gebrauch weiterer erneuerbarer Energien) und die Berücksichtigung von Wärmebrücken inclusive der Verbesserung des rechnerischen Primärenergiebedarfs in Bezug auf den Bedarfswert gesenkt werden, so ist die Schadenersatzberechnung in Anlehnung an den kostengünstigeren Betrag zur Verfügung stehender Varianten anzupassen. Diese Aktivitäten wären auch von vornherein planbar gewesen, sofern keine anderslautenden Vorgaben entgegengewirkt hätten.

Fazit

Den konkreten Schaden im vorliegenden Fallbeispiel wird der Bauherr aber hier nicht beweisen können, da die Abweichung energetischer Qualitätsstufe nicht mehr als eine Bagatelle darstellt.

Trennung

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