Praxis Wissen

Aus meiner täglichen Praxis

Wolfgang Christian Cremer
Bausachverständiger Magdeburg / Sachsen-Anhalt

Wann darf der Auftragnehmer die Leistung verweigern?

Das Gesetz gibt dem Auftragnehmer (AN) das Recht, Abschlagsrechnungen zu fordern, § 632a BGB. Diese müssen sich auf tatsächlich erbrachte Leistungen beziehen und die Leistungen müssen prüfbar abgerechnet werden. Werden Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber (AG) trotz dieser Voraussetzungen nicht bezahlt, steht dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu. Der AN sollte dem AG nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist eine kurze Nachfrist (vier Werktage) zur Zahlung setzen und dem AG androhen, dass er (AN) die Arbeiten niederlegt, wenn nicht spätestens innerhalb der Nachfrist gezahlt wird. Solange das Werk noch nicht fertiggestellt ist, hat der AN mit dem Leistungsverweigerungsrecht ein wirkungsvolles Druckmittel. Das Bauvorhaben wird schließlich nicht fertiggestellt, solange der AG nicht zahlt.

Der AN sollte unbedingt vor der Ausübung des sogenannten Leistungsverweigerungsrechtes prüfen, ob das hergestellte Werk in einem Zustand ist, der eine Abschlagsrechnung rechtfertigt. Weist das Werk, für das Abschlagszahlungen begehrt werden, Mängel auf, darf der AG in der Regel das Doppelte des Betrages, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist, einbehalten, § 632a BGB.

Leistungsverweigerungsrecht: mögliche Gründe

Fehlende Stellung einer Bauhandwerkersicherung: Der AN ist auch berechtigt, die Arbeiten einzustellen, wenn er vom AG binnen angemessener Frist (zehn Werktagen) eine Bauhandwerkersicherung angefordert hat, der AG diese jedoch nicht innerhalb der Frist im Original übergeben hat. Das ist in § 650 f Abs. 5 BGB ausdrücklich geregelt.

Missachtung eines Bedenkenhinweises und Drohen eines erheblichen Leistungsmangels oder nicht nur geringfügigen Schadens: Der AN hat auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AG eine Leistung fordert, die fachlich grob gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) verstößt und bei Ausführung ein erheblicher Leistungsmangel oder ein nicht nur geringfügiger Schaden für Personen oder Sachen zu befürchten ist. Diese Situation verlangt jedoch, dass der AN eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige an den AG formuliert hat und sich der AG über die Bedenken hinwegsetzt.

Entgegenstehen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen: Der AN darf die Leistung ferner verweigern, wenn die Ausführung der Leistung gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen würde, § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B. Wenn der Auftraggeber also Leistungen verlangt, die z. B. gegen Vorschriften der Baustellenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der EnEV oder Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, ist der AN nicht verpflichtet, die Arbeiten auszuführen. Die Aufzählung ist nur beispielhaft, ein Leistungsverweigerungsrecht kann aus sämtlichen rechtlichen Vorschriften hergeleitet werden, die die eigene Arbeit beeinflussen, auch Schadensersatzgefahren gegenüber Dritten. Wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften droht, sollte der AN die Leistung unbedingt verweigern, da er sich sogar selbst ordnungswidrig verhält, indem er sich gem. § 14 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt. Dies kann zu Geldstrafen führen. Wichtig ist auch bei dieser Fallgruppe des Leistungsverweigerungsrechtes, dass der AN eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige formuliert und der AG sich über die Bedenken hinwegsetzt.

Fazit

Dem AN kann in verschiedenen Situationen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Es kann als Druckmittel zur Durchsetzung von Werklohnansprüchen oder der Übergabe einer Bauhandwerkersicherung, aber auch zum eigenen Haftungsschutz genutzt werden, wenn die geforderte Ausführung einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften bedeuten würde oder die Gefahr von Schadenseintritten bei Personen besteht.

Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Roman Deppenkemper ist zuerst erschienen in SBZ 18/2020. Roman Deppenkemper ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Deppenkemper & Burgard. Die Kanzlei berät und vertritt Bau- und Handwerksbetriebe deutschlandweit in bau- und arbeitsrechtlichen Fragen.

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Abschlagszahlungen im Handwerk

Wann darf der Auftragnehmer die Leistung verweigern?

Auf vielen Baustellen ist die Zahlungsmoral ähnlich: Zu Beginn wird flott gezahlt. Je weiter die Arbeiten voranschreiten, desto schleppender zahlt der Auftraggeber. Darf der Auftrag­nehmer die Arbeiten einstellen, und wenn ja, ab wann? 

Abschlagszahlungen im Handwerk

Bei Geschäften, die mit Handwerkern geschlossen werden, handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei denen der Gegenstand, um den es geht, erst noch hergestellt werden muss. Nicht selten hat das herzustellende Werk einen größeren Umfang und die Herstellungsdauer ist dementsprechend lang. Dem Handwerker können dadurch hohe Kosten nicht nur im Vorfeld entstehenden, die durch Abschlagszahlungen besser handhabbar sein sollen. Die ‚Abschlagzahlung‘ ist vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a geregelt. Die dort mit Wirkung zum Beginn des Jahres 2018 vorgenommenen Änderungen haben unter anderem auch die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen vereinfacht.

Handwerker nutzen Recht auf Abschlagszahlungen selten

Da Handwerker grundsätzlich bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet sind, birgt das bei Aufträgen größeren Ausmaßes auch ein enormes Risiko in sich. Bereits seit dem Jahre 2000 gab es gesetzliche Vorschriften, die auch ohne vertragliche Vereinbarung darüber dem Handwerker das Recht zugestanden, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. „Die letzte Neufassung des § 632a BGB brachte gerade in Bezug auf Abschlagzahlungen weitere Vereinfachungen, die aber noch immer viel zu wenige Handwerker zu kennen und zu nutzen scheinen. Kennt man aber die geltenden Regeln bzw. Voraussetzungen und beachtet sie, können die Risiken bei großen Aufträgen enorm gemindert werden“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Nachfolgend erläutert Drumann wesentliche Punkte zu diesem Thema.

Abschlagszahlungen helfen, liquide zu bleiben

„So sehr, wie man sich sicher als Handwerker gerade auch über einen Großauftrag erst einmal freut, so sicher schließt sich dann aber auch schnell die Frage nach der für Baustoffe ggf. benötigten finanziellen Vorleistung an und dann nach der eigenen Liquidität. Durch Abschlagszahlungen kann der Handwerker die Gefahr der eigenen Insolvenz mindern und bleibt geschäftlich darüber hinaus weiter liquide. Sollte der Auftraggeber zahlungsunfähig werden, können Abschlagszahlungen den Handwerker u.U. sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren. Abschlagszahlungen sollte man also nutzen.“

Abschlagszahlungen vertraglich vereinbaren

„Streng genommen müssen Abschlagzahlungen nicht extra vertraglich geregelt werden. Sie können ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind und der Vertrag Abschlagszahlungen nicht explizit ausschließt. In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘

Es hilft aber sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bei der Finanzplanung genau geregelt zu wissen, wann eine Abschlagszahlung und in welcher Höhe zu zahlen ist, bzw. wann und in welcher Höhe Geld kommt. Ein Anhaltspunkt für so eine zeitliche Festlegung kann z.B. die Anlieferung von benötigten Materialien sein. Durch schriftliche, von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Vereinbarungen beugt man auch Missverständnissen vor.“

Höhe der Abschlagszahlungen muss berechtigt und nachvollziehbar sein

„Wie oben bereits festgestellt, muss sich die Höhe der Abschlagszahlung nach der erbrachten Leistung und auch vertraglich so vereinbarten Leistung richten. Früher hatte der Auftragnehmer einen Wertzuwachs für den Auftraggeber nachzuweisen, was häufig durch unterschiedliche Auslegungen dieses unbestimmten Kriteriums zu Streit führte. Jetzt gilt die Wertfestsetzung der Leistung. Der Auftragnehmer hat seine Leistung, die er erbracht hat, so in einer Aufstellung nachzuweisen, dass sie für den Auftraggeber schnell und sicher zu beurteilen ist.

Abschlagszahlungen dürfen gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB auch gefordert werden ‚[…] für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird‘. Eigentum wird einem Auftraggeber z.B. an einem Bauteil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in ‚seinem‘ Werk verbaut wurde. Eine geleistete Sicherheit kann z.B. eine Bankbürgschaft sein.

Einige Besonderheiten gelten nach §650m BGB für den Verbrauchervertrag – insbesondere werden die Abschläge hier auf 90% der Gesamtvergütung begrenzt und muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Gegenzug eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung des Werks leisten (z.B. durch die bereits genannte Bankbürgschaft oder auch durch eine Kürzung der verlangten Abschläge.)“

Abschlagsrechnung trotz Mängel bei der Leistungserbringung

„In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: ‚Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern‘. Das Wort ‚Mängel‘ ist also nicht mehr zu finden. Der Auftraggeber kann aber nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags, und nur den, zurückbehalten, bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Beweislast hierfür liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Die erwähnte Fälligkeit einer Abschlagsrechnung ist normalerweise sofort gegeben, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht.

Der erwähnte angemessene Teil des Abschlags wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB mit dem Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten definiert.“

Ist eine Abnahme vor der Abschlagszahlung durch den Auftraggeber erforderlich?

Nein! Eine Teilleistung muss nicht abgenommen werden. Es gibt gem. § 640 BGB nicht einmal einen gesetzlichen Anspruch des Handwerkers auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung. Ein Recht auf Abnahme besteht überhaupt erst dann, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Rückschlüsse darauf, ob das Werk letztendlich insgesamt den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend fertiggestellt werden wird, sind bei einer Teilleistung nicht wirklich möglich. Nur auf die Abnahme eines vertragsgemäß hergestellten Werkes hat der Handwerker ein Recht bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Schriftliche Regelungen und Gesetze, auf die man pochen kann, sind das eine, miteinander im Gespräch bleiben das andere. Vielen Missverständnissen kann man schon im Vorfeld begegnen. Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer bereits schon hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten, können unterschiedliche Sichtweisen erörtert und ggf. Unstimmigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden.

Wenn Abschlagsrechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden

„Hat ein Unternehmer die fällige Abschlagsrechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Diese sind stets mit der neusten Gesetzeslage sowie mit den möglichen Schritten zur Realisierung einer Forderung vertraut.

Sollte der Auftraggeber trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwendig. Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – sowie im Übrigen ggf. eine angemessene Entschädigung. Dies geschieht dann in Form der erwähnten Schlussrechnung.“

Realisierung von offenen Abschlagsrechnungen nach Schlussrechnungstellung schwierig

„Die Schlussrechnung geht generell vor. Ist diese erst einmal erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abgezogen werden.“

„Wenn es schon ein generelles Recht auf Abschlagszahlungen gibt, sollte man dieses auch nutzen. Abschlagszahlungen können helfen, liquide zu bleiben und Forderungsverlusten zu vermeiden. Ausdrücklich sollte an dieser Stelle auch noch einmal erwähnt werden, wie wichtig darüber hinaus gute individuelle Geschäftsbedingungen sind, auf deren Grundlage man alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen tätigen sollte. Auch ein Rechtsdienstleister kann jederzeit, besonders bei Fragen und Unsicherheiten, zu Rate gezogen werden. Denn – Unwissenheit schützt nicht nur nicht vor Strafe, sondern öffnet im schlimmsten Fall Liquiditätsverlust und Forderungsausfall Tür und Tor. Das kann man vermeiden!“

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Das hilft gegen Schäden am Putz

Putzfassaden sind zahlreichen schädigenden Einflüssen ausgesetzt, von Verschmutzungen über die Witterung bis zur Mauerspinne. Was man – auch prophylaktisch – dagegen tun kann, ist in diesem Beitrag zusammengefasst.

Putz kann an Fassaden stellenweise, wie bei Fachwerk, oder vollflächig ausgebildet sein. Er kann mit einem Farbanstrich, einer Imprägnierung oder einer Beschichtung versehen sein. Schädigende Einflüsse zeigen sich am Fassadenputz durch Verfärbungen, Absanden, Risse, Hohlstellen und Zerstörungen. Sie werden auch durch unsachgemäße Nutzung oder Nutzungsänderungen hervorgerufen. Putzschäden und ihre möglichen Ursachen (Materialauswahl, Verarbeitung, äußere Einflüsse) sind im Infoplus zusammengefasst. Schmutzablagerungen treten bevorzugt an durch- feuchteten oder stark strukturierten Putzen auf. Das Besprühen und Bemalen von Putzflächen sind nicht nur ärgerlich, sondern eine strafbare Sachbeschädigung.

Die Verwitterung von Putz geschieht durch die Aufnahme von Wasser und Schadstoffen (gelöste Salze oder Gase). Auch Mikroorganismen tragen dazu bei. Bei der mechanischen Verwitterung wird das Gefüge des Putzes durch Volumenvergrößerung geschädigt. Dies kann durch Frost, den Frost-Tau-Wechsel oder durch Salzkristallisation geschehen. Die chemische Verwitterung geschieht durch Bindemittelverlust bei Lösungsvorgängen oder durch Bindemittelumwandlungen bei chemischen Reaktionen. Gelöste Salze können nicht nur durch den Kristallisationsdruck Schäden bewirken, sie können auch mit den Bindemitteln des Putzes reagieren. Mikroorganismen (Algen, Pilze, Flechten) bewirken durch ihr Wachstum sowohl eine mechanische als auch eine chemische Korrosion. Ihre Sporen können durch den Wind transportiert werden. Sie siedeln sich dort an, wo sie gute Lebensbedingungen finden. Pflanzenbewuchs und Direktbegrünung sind ebenfalls an den biologischen Angriffen beteiligt. Meist werden die Schäden durch Wurzeln, Bewuchs mit Moos oder Ranken dann erst richtig erkannt, wenn die Pflanzen entfernt wurden.


Risse gibt es in altem Putz fast immer

Eine besondere Art des biologischen Angriffs ist die Mauerspinne. Sie lebt insbesondere in Bereichen, die vor Regen, Wind und praller Sonne geschützt sind, also unter Dachtraufen, Fenstersimsen und Mauerleisten. In den Netzen kleben Schmutz und Überreste von Insekten. Die kleine Spinne scheidet eine schwache Säure aus. Entgegen früheren Annahmen ernährt sie sich nicht von Bestandteilen des Untergrundes. Fehlstellen im Putz sind oberflächliches Absanden, Abbröckeln oder Abschalen, Gefügezerstörungen, Hohlstellen und Risse.

Die Ursachen hierfür können konstruktiver Art sein, sie können aber auch in den Eigenschaften des verwendeten Putzes und seines Alterungsverhaltens oder in der Verarbeitungsweise liegen. Risse sind in alten Putzgründen fast immer vorhanden. Nicht unerwähnt sollen mutwillige, versehentliche oder unvermeidbare Beschädigungen bleiben. Beispiele hierfür sind Kinder, die herausgefunden haben, dass Pfeile gut in wärmegedämmten Fassaden stecken bleiben, Schrammen durch Fahrräder oder Mülleimer, aber auch Unwetterschäden (Hochwasser, Hagelschlag). Um Mängel und Schäden an Fassaden zu verhindern oder zumindest zu erschweren, können vorbeugende Maß- nahmen ergriffen werden. Dazu zählt auch die Pflege der Fassade, indem sie regelmäßig gereinigt wird und Büsche und Bäume, die am Putz reiben können, zurückgeschnitten werden. Bereits bei der Planung sind die späteren Belastungen zu berücksichtigen. Der Putzmörtel und der Farbanstrich sowie deren Auftragsart sind dementsprechend auszuwählen. Putzmörtel sind entweder werkseitig hydrophob ausgerüstet, oder sie können nachträglich hydrophobiert werden. Auch ein Anstrich mit einer wasserabweisenden Farbe ist möglich.


Hydrophobierung imprägniert und verschließt Kapillare nicht

Im Gegensatz zu Farbanstrichen, die auf der Putzoberfläche einen Film oder eine Schicht bilden, stellen Hydrophobierungsmittel eine Imprägnierung dar, die die Kapillaren nicht verschließt. Der wasserabweisende Effekt von Hydrophobierungsmitteln an Putzoberflächen kann durch Verschmutzungen und durch klebrige Beläge, beispielsweise Industriestaub, Baumharze oder Biofilme aus Bakterien, vermindert oder zunichte gemacht werden.

Graffiti auf Putzflächen, manchmal sogar schon kurz nach der Fertigstellung, gelten als strafbare Sachbeschädigung. Um solche Schmierereien zu verhindern oder leicht entfernen zu können, werden Anti-Graffiti-Systeme eingesetzt. Einzelheiten hierzu sind in den WTA-Merk- blättern 2-5-97/D „Anti-Graffiti-Systeme“ und 2-8-04/D „Bewertung von Anti-Graffiti-Systemen nach WTA“ nachzulesen. Unter einer Sanierung versteht man allgemein die bauliche und technische Wiederherstellung eines Bauwerks durch das Beseitigen von Mängeln.

Beim Instandsetzen von Putzen werden Spuren durch die Nutzung oder durch äußere Einwirkungen beseitigt, um Verluste in der Funktion und im Erscheinungsbild rückgängig zu machen. Es ist zu bedenken, dass die ausgebesserten Stellen trotz sorgfältigster Verarbeitung fast immer erkennbar bleiben. Bevor über die weitere Vorgehensweise zur Instandsetzung entschieden wird, müssen die Ursachen bekannt sein. Das WTA-Merkblatt 4-5-99/D „Beurteilung von Mauerwerk – Mauerwerksdiagnostik“ gibt Hinweise zu Untersuchungsverfahren. Bevor Maßnahmen zum Auffrischen der Putzflächen unternommen werden, sind Mängel zu beseitigen, damit diese nicht nach kurzer Zeit wieder auftreten. Hierzu gehört auch das Verbessern von konstruktiven Lösungen (z. B. Tropfkanten, Wasserablauf). Unansehnliche Putzflächen und Farbanstriche lassen sich oft auf einfache Weise wiederauffrischen.

Ein neuer Farbanstrich oder gar Putz ist nur erforderlich, wenn die Oberfläche tiefgreifend geschädigt ist. Zum Auffrischen der Putzflächen gehört in erster Linie das Reinigen, wobei die schonendste Art zu bevorzugen ist. Die Reinigung kann mit Wasser, Dampf, mechanischen und chemischen Reinigungsmitteln oder rein mechanisch erfolgen. Wasserabweisende Putzflächen und Farbanstriche scheinen im Laufe der Zeit ihre Wirksamkeit zu verlieren. Wird die Oberfläche gereinigt, perlt das Wasser wieder ab, so dass eine erneute Imprägnierung nicht erforderlich ist. Bei Salzen bringt ein Abkehren oder Abwaschen keinen Erfolg. Auch das „Neutralisieren“ solcher Ausblühungen, wie es manchmal angepriesen wird, ist nicht möglich. Hier hilft nur, den Weg des salzhaltigen Wassers an die Oberfläche durch Abdichtungen zu unterbinden. Zu den Ausblühungen zählen auch Kalkverbindungen, die aus dem Bindemittel ausgewaschen werden und weiße Schleier oder „Fahnen“ bilden. In diesem Fall kann zunächst versucht werden, sie mit Wasser und Bürste zu entfernen. Nur hartnäckige Kalkausblühungen sollten mit einer schwachen Säure behandelt werden.


Bei Putzausbesserungen ist Kenntnis des Untergrunds wichtig

Zum Überarbeiten von Putzflächen wird lediglich der Oberputz oder die obere Schicht erneuert. Hierfür kommt meist ein Renoviermörtel (Armierungsmörtel) zum Einsatz, der vollflächig mit einer Gewebelage aufgezogen wird.

Er kann abschließend strukturiert werden oder eine weitere Putzlage (Edelputz) aufnehmen. Soll ein Putzmörtel auf einen vorhandenen Farbanstrich aufgetragen werden, so ist zu prüfen, inwieweit das möglich ist und ob er vorbehandelt werden kann oder entfernt werden muss. Filmbildende Anstrichstoffe, wie Dispersionsfarben, können in der Regel nicht mit porösen mineralischen Anstrichstoffen überarbeitet werden. Dagegen lassen sich mineralische Anstrichstoffe mit filmbildenden Anstrichstoffen überarbeiten. Farbanstriche, die auf Putze aufgetragen werden, müssen ähnliche Anforderungen wie die Putze selbst erfüllen.

Eine ausführliche Beschreibung und Anleitung zu diesem Thema findet sich im WTA-Merkblatt 2-12-13/D „Fassadenanstriche für mineralische Untergründe in der Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege“. Kalkfarben bestehen aus gelöschtem Kalk. Zur Verbesserung der Verarbeitungseigenschaften enthalten sie geringe Mengen organischer Zusätze. Wegen der starken Alkalität ist auf die Verträglichkeit mit anderen Baustoffen zu achten. Auf salzbelastetem Untergrund blättern Kalkfarben, ebenso wie alle anderen Farben, innerhalb kurzer Zeit ab. Silikatfarben bestehen aus zwei Komponenten, dem Bindemittel Kaliwasserglas und dem Pigment/Füllstoff-Gemisch. Sie zählen zu den wasserdurchlässigen Anstrichsystemen. Aufgrund ihrer hohen Wasserdampfdurchlässigkeit sind sie besonders für mineralische Putze geeignet. Da sie mit dem Untergrund eine chemische Reaktion eingehen, muss sichergestellt sein, dass dies auch möglich ist. Zweikomponentige Silikatfarben werden heute nur noch selten verwendet, da die einkomponentigen Dispersions- Silikatfarben aufgrund ihrer leichteren Verarbeitbarkeit bevorzugt werden. Diese enthalten Kunststoffdispersionen und ggf. Hydrophobierungsmittel.


Siliconharzemulsionsfarben sind wasserdampfdurchlässig

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Siliconharzemulsionsfarben oft als Siliconharzfarben bezeichnet. Zwischen diesen beiden besteht jedoch ein Unterschied. Siliconharzemulsionsfarben sind in Wasser gelöst, Siliconharzfarben in Lösemitteln. In der Bausanierung und Denkmalpflege werden eher Siliconharzemulsionsfarben eingesetzt. Sie sind wasserdampfdurchlässig und wasserabweisend.

Bei den Dispersionsfarben geschieht die Verfestigung allein durch eine Filmbildung nach Verdampfen des Wassers. Prinzipiell können Dispersionsfarben auf alle mineralischen Putze sowie auf andere Farben auf- getragen werden. Die Tabelle auf Seite 22 (in Anlehnung an WTA-Merkblatt 8-6-09/D „Beschichtung auf Fachwerkwänden – Ausfachungen/Putze“ sowie Herstellerangaben) zeigt, welche Farbanstriche für welchen Putz geeignet sind. Die Art der Instandsetzung von Rissen richtet sich danach, ob ihre Bildung inzwischen abgeschlossen ist oder ob es weiterhin zu Rissbreitenänderungen kommt. Es können Einzelrisse geschlossen oder die gerissenen Flächen komplett überarbeitet werden. Die verschiedenen Instandsetzungsverfahren sind im WTA-Merkblatt 2-4-14/D „Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an Fassaden“ systematisch aufgeführt.


Hohlstellen müssen vor der Ausbesserung beseitigt werden

Müssen Putze, Beschichtungen oder Farbanstriche ent- fernt werden, so ist die Methode hierfür an das Material und den Zweck anzupassen. Wird die Fläche anschließend wieder überarbeitet, so kann das Entfernen gleichzeitig eine Untergrundvorbehandlung (Aufrauen) sein.

Methoden hierfür sind: Das Nassstrahlverfahren (Wasserstrahlen mit oder ohne Strahlmittel, Hochdruckwasserstrahlen) und das Trockenstrahlverfahren. Darüber hinaus können die Oberflächen auch abgeschliffen oder abgefräst werden. Hohlstellen sind zu beseitigen, indem der hohl liegende Putz abgeschlagen und ersetzt wird. Bei erhaltenswerten Putzen kann ein Befestigen am Untergrund vorgenommen werden. Hierzu wird er mit speziellen Suspensionen hinterfüllt. Beim Entfernen von Putzen, Beschichtungen, Farbanstrichen oder Verschmutzungen ist darauf zu achten, welche Stoffe in den Resten enthalten sind. Gefahr kann von „alten“ Baustoffen ausgehen, die oft Asbest enthalten.

Ein Recyceln ist bei Putzen praktisch nicht möglich. Aufgrund der vielen unterschiedlich zusammengesetzten Putzarten kann es sein, dass sich die recycelten Materialien nicht miteinander vertragen. Um unansehnlich gewordene Putzfassaden zu behandeln, müssen zunächst die Ursachen erkannt und die Mängel und Schäden beseitigt werden. Danach richtet sich, wie weiter verfahren wird, um der Fassade wieder eine neue Qualität zu verleihen. Redaktion: Wolfgang Cremer

Trennung

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